§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Mitglieder

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeiträge

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

§ 10 Sitzung des Vorstandes

§ 11 Kassenführung

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 14 Ehrungen

§ 15 Auflösung

§ 16 Inkrafttreten

 

 


Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Markt Titting e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Markt Titting e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz im Markt Titting.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verfolgt durch:
a. Die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Titting
b. Das Werben und Stellen von Einsatzkräften sowie deren Aus- und Fortbildung.
c. Die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
d. Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
e. Die Förderung des Brauchtums.
f. Die Förderung der Jugendarbeit in diesen Bereichen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Titting, hier insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, deren Aus- und Fortbildung, der Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes, der Rettung aus Lebensgefahr sowie der Jugendarbeit in diesen Bereichen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich ehrenamtlich oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. fördernde Mitglieder,
d. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede Person, die Interesse am Vereinszweck hat, kann Mitglied des Vereins werden. Sie soll ihren Wohnsitz im Markt Titting haben. Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, Minderjährige müssen die Zustimmung ihres (ihrer) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen und abstimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch die Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. dem 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird,
f. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Markt Titting, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt ist.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Als erweiterter Vorstand können bis zu sechs Beisitzer/Innen gewählt werden. Diese haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand, aber kein Vertretungs- und Zeichnungsrecht.

(4) Die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit allen anderen Vorstandsmitgliedern gem. Absatz 1 gegenüber schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.

§ 10 Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(3) Zu Sitzungen des Vorstandes können vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, Gäste eingeladen werden. Diese haben kein Stimmrecht. Die Anwesenheit von Gästen ist im Protokoll zu vermerken.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einladung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt, welches bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Soll bei einer Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so ist diese Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 40 % aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Für eine Beschlussfassung ist in diesem Fall eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Art der Abstimmung wird mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden grundsätzlich vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter festgesetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
(7) Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

a. die Ehrennadel oder Ehrenzeichen
b. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Markt Titting, die es unmittelbar und ausschließlich für den Feuerschutz zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 2015 beschlossen. Die in der Mitgliederversammlung am 2. März 2002 verabschiedete Satzung wird hiermit außer Kraft gesetzt.

 

Markt Titting, den 10. Oktober 2015

 

Georg Kraus, 1. Vorsitzender      Martin Pfaller, stv. Vorsitzender